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   VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18   

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VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18 (https://dejure.org/2023,45286)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.11.2023 - 6 A 1932/18 (https://dejure.org/2023,45286)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. November 2023 - 6 A 1932/18 (https://dejure.org/2023,45286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 63 EEG 201, § 65 EEG 2014, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 267 AEUV
    Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Ferner sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris) die Aufgabe der nationalen, hier der deutschen Gerichte, selbst den Beihilfebegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen und anzuwenden, um zu entscheiden, ob in einem konkreten Fall eine tatbestandliche Beihilfe gegeben sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris) - der sich der Senat anschließt - sind die nationalen Gerichte jedenfalls in den Sachverhaltskonstellationen, in denen "lediglich" ein Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in seiner - hier beachtlichen - zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten und am 30. Juni 2015 geltenden Fassung (Beihilfeverfahrensverordnung a.F.) ergeht, auch dann nicht an derartige Entscheidungen der Kommission gebunden, wenn diese zwar den Beihilfecharakter einer nationalstaatlichen Maßnahme im Rahmen dieser vorläufigen Einschätzung als Beihilfe bejaht hat, gleichwohl aber entscheidet, keine Einwände zu erheben.

    Es darf dabei aber nicht stehenbleiben, sondern muss alle ihm im Klageverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausschöpfen und eine eigene rechtliche Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 22 ff.).

    Um also feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme (überhaupt) eine Beihilfe darstellt, die gegen ein unionsrechtliches Beihilfeverbot verstößt, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, juris, Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 21).

    Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei - hier aus den vorangehend genannten Gründen nicht gegebenen - entscheidungserheblichen Zweifeln an der Gültigkeit oder bei der Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 314/85 -, juris, Rdnr. 14 bis 19; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 30).

    Nur nach dieser Sichtweise wird auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung genügt, der sowohl Bestandteil des primären Unionsrechts als auch sämtlicher mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 30) .

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - sei auch die Grundlage für die vom Verwaltungsgericht und nunmehr auch der Beklagten vertretene restriktive Auslegung der §§ 63, 65 EEG 2014 entfallen, wonach es sich bei der Begrenzung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele.

    Im Hinblick auf das während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - trägt der Kläger insoweit noch mit Schriftsatz vom 25. April 2019 vor, dass die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen als eine tatbestandliche Beihilfe durch Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) in der genannten Entscheidung für nichtig erklärt worden und das - für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebliche - Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15, EU:T:2016:281 -) aufgehoben worden sei.

    Der Senat folgt dabei der Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16 -.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P -, welches noch zur Vorgängerregelung - dem EEG 2012 - ergangen ist, sowie die darin aufgestellten Rechtssätze sind, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt wurde, wegen des strukturell unverändert gebliebenen Umlagemechanismus auch auf das EEG 2014 übertragbar.

    Die EEG-Umlage ist insofern auch nicht mit einer Abgabe vergleichbar (EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16 P -, juris; Kahle, jurisPR-UmwR 5/2019 Anm. 2).

    (2.) Daneben besteht eine Verpflichtung des Senats zur Klärung der Frage nach dem Beihilfecharakter (Art. 107 Abs. 1 AEUV) der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) sowie nach der Gültigkeit der bislang nicht aufgehobenen Beschlüsse der Kommission vom 23. Juli 2014 - C (2014) 5081 - bzw. vom 25. November 2014 - C (2014) 8822 - auch deshalb nicht, weil sich dieser Aspekt aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - als für die Entscheidungsfindung nicht mehr erforderlich im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV erweist.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Im Hinblick auf das während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - trägt der Kläger insoweit noch mit Schriftsatz vom 25. April 2019 vor, dass die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen als eine tatbestandliche Beihilfe durch Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) in der genannten Entscheidung für nichtig erklärt worden und das - für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebliche - Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15, EU:T:2016:281 -) aufgehoben worden sei.

    Obwohl diese Entscheidung erst nach dem hier für die rechtliche Beurteilung des Begrenzungsantrags maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2015 ergangen ist, durfte der Senat sowohl die rechtliche Begründung als auch die Nichtigerklärung des - vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zur Begründung herangezogenen - Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15 -) sowie des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] berücksichtigen.

    Dies gilt auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die - wie die hier genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind und nicht einmal eine geänderte Auffassung darstellen, weil sie lediglich der Entscheidung der Instanzgerichte - wie vorliegend dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15) - nicht gefolgt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89/80 u 93/80 -, vom 14. Februar 1994 - 3 B 83/93 - und vom 12. November 2020 - 2 B 1/20 -, jeweils juris; vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 01.07.2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 37).

    Die Fragen nach dem Beihilfecharakter der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung sowie nach der Gültigkeit der vorgenannten Kommissionsbeschlüsse erweisen sich als nicht (mehr) entscheidungserheblich - worüber nach dem klaren Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV allein das nationale (mitgliedstaatliche) Gericht befindet (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, Art. 267 AEUV, Rdnr. 30) - weil die Rechtsfrage zum Beihilfecharakter in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 bereits beantwortet und in diesem Zusammenhang der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) sowie das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15), in denen beide noch vom Beihilfecharakter der EEG-Umlage ausgegangen waren, im Rechtsmittelverfahren nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 263 AEUV für nichtig erklärt bzw. aufgehoben worden sind.

  • VGH Hessen, 07.11.2019 - 6 A 1008/17
    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zum Durchentscheiden besteht, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung einem besonderen Verfahren bzw. einer besonders fachkundigen Behörde vorbehalten ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 - 6 A 1008/17 -, juris, Rdnr. 105; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, juris, Rdnr. 97 m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113, Rdnr. 47; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 113 Rn. 102).

    Schließlich erfordert die Anwendung der besonderen Ausgleichsregelungen im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2014 nach der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 - 6 A 1008/17 -, juris, Rdnr. 105), an der er weiter festhält, bereits grundsätzlich die Vorarbeit der Behörde durch Sichtung und Aufbereitung der Antragsunterlagen.

    Im Übrigen hat die Beklagte nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags des Klägers auf Neubescheidung des Begrenzungsantrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 unterliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich des mit dem Hauptantrag begehrten Verpflichtungsausspruchs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) in Verfahren dieser Art nach der Rechtsprechung des Senats (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 - 6 A 1008/17 -, juris, Rdnr. 39, 106) als geringfügig im Sinne des 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen ist.

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Begrenzung der EEG-Umlage - und damit auch eines Bescheidungsantrags, der lediglich ein Minus gegenüber der Verpflichtungsklage darstellt - ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 27/20 -, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 - 6 A 260/19 -, juris, Rdnr. 55 m.w.N.).

    Hat der Gesetzgeber aber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung - etwa in Form einer Analogie oder einer teleologischen Extension - ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10 m.w.N.).

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei - hier aus den vorangehend genannten Gründen nicht gegebenen - entscheidungserheblichen Zweifeln an der Gültigkeit oder bei der Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 314/85 -, juris, Rdnr. 14 bis 19; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 30).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Um also feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme (überhaupt) eine Beihilfe darstellt, die gegen ein unionsrechtliches Beihilfeverbot verstößt, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, juris, Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 21).
  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 103/11

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zum Durchentscheiden besteht, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung einem besonderen Verfahren bzw. einer besonders fachkundigen Behörde vorbehalten ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 - 6 A 1008/17 -, juris, Rdnr. 105; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, juris, Rdnr. 97 m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113, Rdnr. 47; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 113 Rn. 102).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht für die nationalen Gerichte wegen fehlender Relevanz bzw. Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage auch dann nicht (mehr), wenn bereits eine "gesicherte Rechtsprechung" des Gerichtshofs vorliegt, durch welche die betreffende Rechtsfrage bereits beantwortet ist und das betroffene nationale Gericht dieser Rechtsprechung folgt (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 -, juris, Rdnr. 14; Oliver Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rdnr. 123).
  • BVerwG, 09.06.2021 - 8 C 27.20

    Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Begrenzung der EEG-Umlage - und damit auch eines Bescheidungsantrags, der lediglich ein Minus gegenüber der Verpflichtungsklage darstellt - ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 27/20 -, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 - 6 A 260/19 -, juris, Rdnr. 55 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückforderung von

  • VGH Hessen, 22.05.2018 - 6 A 2146/16

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012

  • BVerwG, 14.02.1994 - 3 B 83.93

    Anforderungen an die Grundsatzrüge - Unterscheidung zwischen Änderung der

  • VGH Hessen, 16.09.2021 - 6 A 260/19

    Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

  • BVerwG, 25.05.1981 - 8 B 89.80 u 93.80
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